AGB

Verkaufs und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung

(1) Für alle auf Lieferungen/Leistungen gerichtete Vertragsabschlüsse gelten die nachstehenden Verkaufsbedingungen. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung und bei Geschäften mit Unternehmern für die Dauer der Geschäftsbedingungen anerkannt.

(2) Zusicherungen, Nebenabreden, vom Besteller gewünschte Vertragsveränderungen sowie von diesen AGB abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

(1) Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung seitens der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Erfolgt ohne Auftragsbestätigung die unverzügliche Lieferung gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

(2) Die Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH behält sich während der Lieferzeit Änderungen der Ausführung des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung vor, sofern der Vertragsgegenstand in seinen Funktionen nur innerhalb der vorgegebenen Toleranzen verändert wird und das Aussehen für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Die Toleranzen sind für alle Qualitätsmerkmale die DIN-üblichen. Ist der Besteller Kaufmann, sind Abweichungen von der Bestellmenge bis zu 5% zulässig.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Preise werden mangels anderer Vereinbarung in € berechnet. Sie verstehen sich ab Werk, einschließlich Verladung und Verpackung und der gerade gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer während der Leistungserbringung. Die Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH berechnet die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben, usw.) ändern, ist die Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH berechtigt eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann oder ist der Vertrag nicht dem Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes zuzuordnen, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Diese Zeitspanne gilt nicht bei Wartungsverträgen. Wartungsverträge werden nach den jeweils gültigen Preislisten der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH abgerechnet.

(2) Für alle Zahlungen gelten die jeweils von der Ostendorf Wasser und Edelstahltechnik GmbH festgelegten Zahlungsbedingungen. Mangels anderer Vereinbarung sind alle Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug bei der Zahlstelle zu leisten. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind von diesem sofort zu zahlen.

(3) Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(4) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, noch nicht rechtskräftig festgestellt aber entscheidungsreif ist oder die Forderung allgemein durch uns nicht bestritten wird.

§ 4 Dauerschuldverhältnisse (Wartungsverträge)       

Neuabgeschlossene Wartungsverträge haben eine Laufzeit von 1 Jahr. Sie verlängern sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Maßgebend ist der Eingang der Kündigung bei der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH.

§ 5 Lieferung und Leistung

(1) Dem Käufer zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Jede dem Käufer zumutbare Teillieferung und Teilleistung gilt in diesem Falle als selbständige Lieferung und Leistung.

(2) Führen wir auf Wunsch des Käufers Teillieferungen aus, hat dieser die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

(3) Leistungen werden nach der Bestätigung der Leistungszeit und nach Absprache mit dem Vertragspartner ausgeführt.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich, ohne dass wir darauf gesondert hinweisen, wenn und soweit der Käufer die Zahlungsart „Vorauskasse“ gewählt hat, aber keine Zahlung leistet.

(5) Vorübergehende Lieferhindernisse und Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Streik, Verkehrsstörungen) und anderer unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung und Leistung erst nach Beseitigung dieses Hindernisses auszuführen. Wir werden den Käufer unverzüglich vom Vorliegen eines solchen Hindernisses in Kenntnis setzen. Besteht das Hindernis über mehr als zwei Wochen über unsere regelmäßigen Lieferfristen hinaus, sind sowohl wir als auch der Käufer berechtigt, unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Der Käufer hat im Falle des Verzugs dem Verkäufer schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Erfüllung setzen. Sofern eine dem Verkäufer vom Käufer gesetzte Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die übrigen gesetzlichen Rechte geltend machen.

§ 6 Leistungsort und Versendung

(1) Eine Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Leistungsort erfolgt auf Kosten des Käufers. Leistungsort ist der Sitz der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH. Dies gilt nicht, wenn die Ware durch die Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH hergestellt wird und die Ware durch die Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH beim Besteller oder am Ort des Werkes eingebaut werden soll. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer gemäß § 14 BGB, erfolgt die Versendung auf Risiko des Käufers.

(2) Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch die Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH transportversichert. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung bleibt dem Besteller oder der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen auf eigene Kosten unbenommen.

(3) Die Verpackung erfolgt seitens der Ostendorf Wasser und Edelstahltechnik GmbH sachgemäß und sorgfältig. Verpackungs-Sonderwünsche werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 7 Annahmeverzug des Käufers

(1) Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Die Lagerkosten werden pauschal mit 1% des Nettorechnungswertes der eingelagerten Ware pro Monat in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, tatsächlich höhere Kosten nachzuweisen und in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist zum Nachweis berechtigt, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind.

(2) Treten wir infolge des Annahmeverzuges des Käufers vom Vertrag zurück, sind wir bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10% des vereinbarten Nettorechnungswertes zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist zum Nachweis berechtigt, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

(2) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer gemäß § 14 BGB, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Im Fall der Verarbeitung des Vertragsgegenstandes, die stets für die Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB) wird die Ostendorf Wasser und Edelstahltechnik GmbH. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung des Vertragsgegenstandes mit anderen Waren steht das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes des Vertragsgegenstandes zum Wert dieser anderen Waren z.Z. der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Die abgetretene Forderung oder das Miteigentum dient zur Sicherung der Kaufpreisforderung bzw. der Werkvertragsforderung, bei laufender Rechnung der Saldoforderung. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Angemessen ist eine Sicherung, wenn der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen 110 % des Wertes der zu sichernden Forderungen beträgt. Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur solange berechtigt, als er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Besteller nicht berechtigt, soweit der Eigentumsvorbehalt der Ostendorf Wasser und Edelstahltechnik GmbH reicht und eine ausreichende Sicherheit nicht besteht. Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit Vertragsabschluss in Höhe der Rechnungswerte der Ostendorf Wasser und Edelstahltechnik GmbH bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung seitens der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH einschließlich Wechsel, an die Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH abgetreten, soweit der Besteller Unternehmer ist. Dem Besteller ist es bis auf Widerruf gestattet, diese Forderungen einzuziehen.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich schriftlich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen anzuzeigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Bestellers.

(4) Der Abschluss von Finanzierungsverträgen (z.B. Leasing), die die Übereignung der Vorbehaltsware zum Gegenstand hat, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH, sofern nicht das Finanzierungsinstitut vertraglich verpflichtet wird, den der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an die Ostendorf Wasser und Edelstahltechnik GmbH zu zahlen.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungfrist beträgt bei Lieferung von Neuwaren 24 Monate ab Lieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren beträgt diese 12 Monate ab Lieferung der Ware. Ist der Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache und ist der Käufer ein Unternehmer im Sinne § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Für Arbeiten an Grundstücken und Bauwerken gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind als Nährungswerte zu verstehen und nur dann verbindlich, wenn sie von uns in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Beschaffenheitsangaben sind nur dann im Sinne des § 443 BGB garantiert, wenn wir ausdrücklich in Textform eine entsprechende Garantie erklären. Beschaffenheitsänderungen der Artikel vor der Auslieferung bleiben vorbehalten, soweit sie die Qualität der Ware nicht oder nur in geringem Umfang beeinflussen.

(3) Unsere Produkte sind nur für die übliche private oder kommerzielle Verwendung geeignet, nicht jedoch für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion.

(4) Bei jeder M.ngelrüge hat der Käufer der Verkäuferin zunächst eine genaue Fehlerbeschreibung an die Verkäuferin zu übergeben oder zu übersenden.

(5) Offensichtliche, sowie verdeckte Transportschäden sind bei der Anlieferung gegenüber der Transportperson oder innerhalb von 7 Tagen bei dem Versandunternehmen zu rügen und zu protokollieren. Bei erheblichen Transportschäden ist die Annahme der Ware zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn die Ware durch die Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH angeliefert wird. In einem solchen Fall sind die Transportschäden innerhalb von 7 Tagen der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH zu melden. Die Annahmeverweigerung sowie das Vorhandensein von offenen oder verdeckten Transportschäden ist uns umgehend mitzuteilen.

(6) Der Käufer kann zunächst als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Im Falle des Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages kann der Käufer zunächst die Beseitigung des Mangels verlangen. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt kann der Käufer anstelle der Nacherfüllung die Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt des Käufers ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt, der die gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigt, und unsere Pflichtverletzung nur unerheblich war. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt hiervon unberührt. Der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH stehen je gemeldeten Mangel 2 Nacherfüllungsversuche zu.

(7) Gibt der Käufer im Falle eines Kaufvertrages in der Mängelanzeige die Art der von ihm gewünschten Nacherfüllung nicht ausdrücklich an, so können wir zwischen der Neulieferung und der Reparatur der Ware wählen.

(8) Wird die Ware trotz Kenntnis eines Mangels weiterbenutzt, so haften wir nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für Schäden, die durch die weitere Benutzung entstanden sind.

(9) Für eine Nacherfüllung gilt folgendes:

a) Offensichtliche Mängel hat der Käufer spätestens innerhalb von 2 Wochen bei dem Verkäufer entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen. Gleiches gilt für Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung.

b) Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt, durch andere als die Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH umgebaut oder überbeansprucht worden ist oder in den Kaufgegenstand, durch andere als die Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

(10) Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(11) Ist der Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache und ist der Käufer ein Verbraucher im Sinne § 13 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.

§ 10 Haftungsausschluss

(1) Unsere Haftung für Verletzungen und für alle Schäden des Käufers oder Dritten, die in den Schutzbereich des Vertrages eingeschlossen sind, ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt auch für Schäden, die an anderen Gegenständen, Sachen oder Rechten als den Liefergegenstand entstehen.

(2) Der unter Abs I angegebene Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Verträgen über Neuwaren oder der Erstellung von Neuwaren, wenn Kardinalpflichten des Vertrages verletzt werden.

(3) Das Produkthaftungsgesetz bleibt anwendbar.

(4) Eine Haftung aus einer selbständig gegebenen Garantie bleibt ebenfalls bestehen.

§ 11 Abtretungsverbot

Die Abtretung jeglicher Forderungen oder Ansprüche gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich in Textform zustimmen oder der § 354a HGB anwendbar ist. Wir sind zur Zustimmung verpflichtet, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Abtretung nachweist. Das Abtretungsverbot betrifft auch die Gew.hrleistungsansprüche.

§ 12 Schutzrechte, Werkzeuge

(1) Die von der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH unterbreiteten Vorschläge und Angebote sind und bleiben geistiges Eigentum und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

(2) Die von der Ostendorf Wasser und Edelstahltechnik GmbH zur Herstellung der Vertragsgegenstände im Auftrag des Bestellers hergestellten Betriebsgegenstände insbesondere Werkzeuge, Vorrichtungen, usw. bleiben auch bei gesonderter Berechnung oder Kostenbeteiligung seitens des Bestellers Eigentum der Ostendorf Wasser- und Edelstahltechnik GmbH. Ein Herausgabeanspruch des Bestellers besteht auch im Fall der Beendigung der Geschäftsverbindung nicht.

(3) Der Besteller haftet allein, wenn infolge der Ausführung seiner Bestellung Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden.

(4) Soweit die Ostendorf Wasser und Edelstahltechnik GmbH Zeichnungen anzufertigen hat, gilt dies als Urheber derselben. Diese Zeichnungen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages nicht erforderlich ist.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie geltendes Recht, Vertragssprache

Für die Geschäftsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bei Lieferungen ins Ausland kann die Ostendorf Wasser und Edelstahltechnik GmbH den Besteller auch an seinem Sitz verklagen. Vertragssprache ist deutsch.

§ 14 Schlussbestimmung

Sollte eine der vorhergehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder Klauselteile nicht berührt.